Satzung der Kressbronner Segler e.V.

Satzung geändert und beschlossen am 07.05.2022

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Beitrags- und Gebührenordnung
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KS Satzung aktueller Stand
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kressbronner Segler e.V., als Abkürzung KS 

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kressbronn am Bodensee und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, des Landes- Segler-Verbandes Baden-Württemberg, des Deutschen Segler-Verbandes sowie des Bodensee-Seglerverbandes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.

  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des aktiven Segelsports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Bei der Ausübung des Segelsportes wird besondere Rücksicht auf den Umweltschutz genommen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen. (Ehrenamtspauschale).

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereinskönnen natürliche Personen sein. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, fördernden Mitgliedern und Jugendmitgliedern (bis zur Volljährigkeit).
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die Aufnahmegebühr fällig.
  5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Fördermitglieder erhalten keine Schlüssel für das Clubheim und den Parkplatz.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    a.) die Mitteilung von Anschriftenänderungen.
    b.) die Änderung ihrer Email-Adresse
    c.) Änderungen der Bankverbindung und umgehende Übersendung eines neuen SEPA-Lastschrift-Formulars.
    d.) Mitteilung von persönlichen Verhältnissen, die für das Beitragswesen relevant sind. Z.B. Mitteilung der Beendigung der Schulausbildung, Studium etc.

  7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 6 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

    Zu zahlen sind:
    a.) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
    b.) ein Jahresbeitrag

    Die Beiträge werden in der Gebührenordnung festgelegt.

  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei für jedes Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen seines Jahresbeitrages.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

  4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    * mit dem Tod oder der Auflösung
    * durch freiwilligen Austritt
    * durch Streichung von der Mitgliederliste.
    * durch Ausschluss aus dem Verein

    Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

  2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder der Liegeplatzgebühr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden oder Liegeplatzgebühren nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates. Vor dem Beschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Der Beschluss ist durch einen eigeschriebenen Brief mitzuteilen. Über einen Einspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann erfolgen:
    * Wegen groben Verstoßes gegen die Satzung und die Interessen des Vereins. Als solcher gilt insbesondere die Verweigerung, Beschlüsse des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung oder die Ordnungen des Vereins zu befolgen.
    * Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ohne Begründung.

  5. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* der Beirat

§8 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung ( in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ) statt.

  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 4.1, stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder.

  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    * Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Kassenprüfberichts
    * Entlastung des Vorstands
    * Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    * Festsetzung der Umlagen
    * Wahl des Vorstands
    * Wahl der Beiräte außer dem Jugendleiter
    * Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
    * Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    * Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    * Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  4. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail , oder falls keine E-Mail- Adresse bekannt ist per Post.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der Vorsitzende/n eingereicht werden.

  6. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/ die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder auf Antrag des Vorstandes.

  10. Abweichend von 8.1 kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen,

    a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

    b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben. Erfolgt die Abgabe der Stimme per Email so ist diese nur gültig, wenn die letzte vom Mitglied bekannte Adresse verwendet wird.

  11. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Vollmitgliedern:
    * dem/der Vorsitzenden
    * dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    * dem/der Rechnungsführer/in
    * dem/der Schriftführer/in
    * dem/der Hafenmeister/in
    * dem/der Regattawart/in
    * dem/der Jugendleiter/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar jeweils
    * der/die Vorsitzende und der/die Rechnungsführer/in und der/die Regattawart/in einerseits,
    * der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Hafenmeister/in anderseits jährlich abwechselnd gewählt.
    * der/die Jugendleiter/in wird von der Jugendversammlung gewählt

    Blockwahl ist auf Antrag eines Vollmitgliedes in der Mitgliederversammlung zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    * Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    * Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    * Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts
    * Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    * Erlass folgender Ordnungen:
       a) Haus- und Hafenordnung
       b) Liegeplatzvergabeordnung
       c) Gebührenordnung d)Bootsordnung
    * Bestätigung der Jugendordnung
    * Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    *der/die Vorsitzende
    * der/die stellvertretende Vorsitzende; diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

    Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Stellvertreter/in den/die Vorsitzende/n nur im Verhinderungsfall vertritt.

§10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus fünf Vollmitgliedern. Vier werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre und zwar jeweils zwei Beiräte einerseits, jeweils ein Beirat und der Regattawart als Beirat andererseits jährlich abwechselnd gewählt werden. Blockwahl ist auf Antrag eines Vollmitgliedes in der Mitgliederversammlung zulässig. Der Beirat kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Die Mitglieder des Beirates bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Der 5. Beirat ist der Jugendleiter.

  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat ist vor Ausschluss und Streichung eines Mitgliedes und Erlass von Ordnungen nach § 9 dieser Satzung zu hören.

  3. Der Beirat wird zu allen Vorstandssitzungen eingeladen.

§11 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
  3. Der/die Jugendleiter/in gehört dem Vorstand an. Der Jugendleiter wird von der Jugendmitgliederversammlung gewählt.

§12 Strafbestimmungen

Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

a.) Streichung von der Mitgliederliste gem. § 6 Ziffer 3 der Satzung.

b.) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung.

c.) Entzug des Liegeplatzes gem. Liegeplatzvergabeordnung.

§13 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§14 Datenschutz

  1. Zur Verwaltung der Mitgliedschaft erfasst der Verein die Adresse, das Geburtsdatum, Telefonnummer, Email und die Bankverbindung des Mitglieds.

  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  3. Sofern gesetzliche Anforderungen dies nötig machen oder es im berechtigten Interesse des Vereins liegt, kann der Verein die personenbezogenen Daten an Dritte weitergeben.

  4. Zur Organisation von vereinsinternen Aufgaben kann der Verein Name, Email und Telefonnummer des Mitglieds auch anderen Mitgliedern zugänglich machen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Daten ausschließlich zum beabsichtigten Zweck z.B. Tausch von Diensten oder Information aller an einer Aufgabe Beteiligten zu verwenden.

  5. Sofern ein Mitglied an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt ,darf der Verein die dabei erstellten Bilder auf seiner Homepage veröffentlichen ohne von jedem Mitglied das explizite Einverständnis einzuholen.

  6. Die Rechte an Bildern, die dem Verein für die Zwecke der Veröffentlichung zugesandt werden, gehen an diesen über.

  7. Die nach 14.1 erhobenen Daten werden 10 Jahre nach Austritt des Mitglieds gelöscht, sofern dem nicht gesetzliche Forderungen entgegenstehen.

§15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Blockwahl ist auf Antrag eines Vollmitgliedes in der Mitgliederversammlung zulässig. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

§16 Hilfsdienste

Die Mitglieder sind zum Hilfsdienst bei der Unterhaltung der Vereinseinrichtungen verpflichtet, In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Abgeltung nicht geleisteter Hilfsdienste in Geld zulassen. Mitglieder, die ein Vereinsamt innehaben, sind vom Hilfsdienst ausgenommen.

§17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Segler-Verband und den Landes Segler Verband Baden- Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben.