HAUS- und HafenORDNUNG DER KRESSBRONNER SEGLER

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Haus- und Hafenordnung 2016-06-22.pdf
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Teil 1: Hausordnung

Vereinsheim

Das Vereinsheim steht allen Vollmitgliedern und deren persönlichen Gästen zur Verfügung. Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass sich diese Gäste nur in ihrer Anwesenheit dort aufhalten.

 

Schonende und umsichtige Nutzung der Einrichtung, Abwaschen von Gläsern und Geschirr, reinigen des Grills oder der Feuerstelle usw. sind selbstverständlich. Getränkeentnahme aus dem Kühlschrank in Selbstbedienung, Preise lt. Aushang, bitte sofort bezahlen. Leere Flaschen in die Kästen zurückstellen.

 

Wiederauffüllen der Lücken im Kühlschrank wird vom Hafenmeister oder von einem von ihm bestimmten Mitglied erledigt.

 

Eingangstür doppelt abschließen, dadurch werden alle Steckdosen deaktiviert. Schlüssel zum Vereinsheim werden nur an Vollmitglieder abgegeben. Weitergabe von Schlüsseln ist untersagt. Bei Verlust des Schlüssels haftet der Besitzer bis zu einem Wiederbeschaffungswert von € 50.- .

 

Für private Veranstaltungen von Mitgliedern steht das Vereinsheim in begrenztem Umfang an Wochentagen (Montag – Freitag) gegen Kostenbeitrag zur Verfügung. Anmeldung und Terminabstimmung mit dem Hafenmeister. Das anmeldende Clubmitglied ist verantwortlich für die Getränke, Kasse und die Sauberkeit des Vereinsheims. Die Selbstbedienung ist bei diesen Gelegenheiten aufgehoben.

Hafenstützpunkt "Schliersee"

Hier hat die Jugendseglergruppe Vorrang.

 

Heckraum: Ausrüstungsdepot der Jollensegler, Erste-Hilfe-Material, Werkbank und Werkzeugdepot.

 

Vorkajüte: Kann von Mitgliedern und Gästen benutzt werden, wenn sie nicht von der Jugendgruppe beansprucht wird. Der Raum ist sauber zu verlassen. Er darf nicht als Lagerraum genutzt werden. Zu trocknende Vereinssegel sind bei Bedarf auf der Terrasse aufzuhängen.

 

Reservierung siehe Anschlag.

 

Einstiegsraum: Gäste-Anmeldung, E-Zentrale, Feuerlöscher-Depot.

Fahrradständer auf dem Parkplatz

Es gilt Bestandsschutz für die Belegung der überdachten Fahrradständer, aufgenommen an 6.6.2013. Um in Zukunft eine Fremdbelegung zu vermeiden, werden einheitlich die Bootsnamen an den Fahrradplätzen angebracht.

 

Sollte wegen erhöhter Nachfrage durch Vorstandsbeschluß weitere überdachte Fahrradständer angeschafft werden, greift folgende Regelung: Pro Liegeplatz stehen maximal 2 überdachte Fahrradständer zur Verfügung. Voraussetzung ist jedoch, dass generell Vollmitgliedschaft besteht. Diese Regelung greift auch für alle freiwerdenden Plätze in den vorhandenen überdachten Fahrradständern.

Teil 2: Hafenordnung

  1. Vereinsbeauftragte unternehmen alles ihnen Mögliche, um den Bootsbetrieb optimal zu gestalten. Hilfsbereitschaft ist oberstes Gebot.

  2. Der Pachtvertrag zwischen KS und der Fa. Meichle & Mohr besagt u.a.: „Der Lastschiffs- und Baggerbetrieb von M+M darf durch den Bootsbetrieb der KS nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist den Kiesschiffen Vorfahrt inner- halb des Baggersees (Hafen) einzuräumen.

  3. Fahrregeln im Hafen und im Bereich der Hafeneinfahrt sind nicht Gegenstand dieser Hafenordnung. In Übereinstimmung mit den BSVb-Regeln soll die Benutzung des Hilfsmotors im KS-Hafenrevier auf das Notwendigste beschränkt werden.

  4. Alle Bootseigner haben dafür zu sorgen, dass ihre Boote sicher belegt und mit ausreichenden Fendern versehen sind. Behinderungen der Nebenlieger sind zu vermeiden.

  5. Jeder Liegeplatzinhaber ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb seines Bootes entstehen können, abzuschließen. Sie ist auf Verlangen des Vorstandes nachzuweisen.

  6. Jeder Hafen- und Stegbenutzer haftet für alle von ihm und seinem Eigentum verursachte Schäden. Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die durch sein Eigentum oder seine Beauftragte verursacht werden. Auch übernimmt er keine Verantwortung für seine Mitglieder oder Gäste.

  7. Außer in Notfällen haben nur die Eigner und Beauftragte (Hafenmeister, Hafendienst) das Recht, ein Boot zu betreten.

  8. Jeder Eigner ist verpflichtet, auf seinem Boot den Vereinsstander zu führen, entweder im Topp oder unter der Backbordsaling.

  9. Der Laufsteg ist von Ausrüstung freizuhalten. Zur Unterfaulung führende Fußabstreifer dürfen nicht angebracht werden, Benutzung der Stromanschlüsse bis max. 300 W möglich (keine Heizlüfter oder Kochgeräte). Elektrische Geräte sind bei von Bord-Gehen abzuschalten. Ausgenommen sind Ladegeräte, Lenzpumpen und Sicherungsgeräte.

  10. Zur Vermeidung von Wasser- oder Luftverschmutzung ist zu beachten:
        Allgemein: Umweltschutz hat Vorrang vor Komfortdenken.
        Glas: Nur in den Glascontainer bei M+M.
        Müll: Nur in den entsprechenden Container, kein Sperr- und Sondermüll.
        Altöl: Nur in die zugelassenen Entsorgungsstellen bei M+M.
        Bord-WC: Entleerung tragbarer Chemie-Toiletten nur in die Entsorgungsstellen bei M+M.
        Lenzwasser: Kein Öl- oder schmutzhaltiges Wasser nach außenbord lenzen.
        Spülwasser: In Bordtank oder in Entsorgungsstellen an Land entleeren.
        Strandfeuer: Nur bei ablandigem Wind auf alter Feuerstelle.
        Waschräume: Mitglieder und Gäste haben Toiletten, Waschräume und Dusche absolut sauber zu
                         halten.
        ACHTUNG: Aktuelle Hinweise zum Umweltschutz sind den Aushängen am KS-Heim zu entnehmen
                      (Blauer Anker).

  11. Zugeteilte Liegeplätze dürfen nur durch den Liegeplatzinhaber genutzt werden. Boote dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes an Dritte weder verliehen noch vermietet werden. Vereinsmitglieder sind davon ausgenommen.

  12. Freie Plätze sind mit grüner Tafel kenntlich zu machen. Gästeschlüssel sind nach Gebrauch sofort an den vorgesehenen Platz zurückzubringen.

  13. Werden Liegeplätze während der Saison (15.04. – 31.10.) mehr als 4 Wochen nicht belegt, ist dies dem Hafenmeister zu melden, damit sie als Gastplätze zugewiesen werden können. Eine Gebührenbefreiung erfolgt dadurch nicht.

  14. Die Aufgabe des Liegeplatzes ist der Geschäftsstelle spätestens zum 15.November des Vorjahres mitzuteilen. Zu diesem Termin nicht abgemeldete Plätze müssen für das ganze Jahr bezahlt werden.

  15. Die Nichtbelegung des Liegeplatzes für die kommende Saison ist ebenfalls der Geschäftsstelle spätestens bis 15. November des Vorjahres mitzuteilen.

  16. Liegeplätze, die am 01. April nicht bezahlt sind, können sofort anderweitig vergeben werden.

  17. Sofern hierdurch keine Behinderungen oder Beschädigungen auftreten, können Spaziergänger in begrenztem Umfang im KS-Revier geduldet werden; nicht aber auf den Stegen, in der „Schliersee“ oder im KS- Vereinsheim.

  18. Das Befahren der Wege im Vereinsgelände mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.

  19. Das Hafendinghy wird bei Nichtgebrauch an Kette und Schloss gelegt und die Riemen in der „Schliersee“ verstaut. KS-Schlüssel passt.

  20. Feuerlöscher sind in der „Schliersee“, im KS-Heim und an entsprechend bezeichneten Stellen deponiert.

  21. Nächtlicher Krawall ist unerwünscht. Ab 22.00 Uhr ist an den Stegen jeder Lärm zu unterlassen.

  22. Hunde sind an der Leine zu führen.

  23. Liegeplatzbenutzer verpflichten sich, diese Ordnung zu befolgen und den Anweisungen des Vorstandes, oder dessen Helfern Folge zu leisten.

  24. Landliegeplätze werden auf der Südseite des KS-Geländes zwischen der östlichen Pforte und der Schwingtür neben der stationären Tischtennisplatte ausgewiesen. Sie stehen vorrangig KS-Vereinsbooten zur Verfügung. Freie Landliegeplätze werden durch den Vorstand unter Anhörung des Beirates in der zeitlichen Reihenfolge der Antragsstellung vergeben. In Anlehnung an die Liegeplatzvergabeordnung §1 und §2 können die Vereinsmitglieder, die mindestens 1 Jahr Vollmitglied sind, einen Antrag auf einen Landliegeplatz stellen. Für Landliegeplatzinhaber gilt ebenfalls § 6 der Liegeplatz-vergabe Ordnung: Kündigung des Liegeplatzes durch den Verein. Über eine zeitlich befristete Vergabe von Liegeplätzen entscheidet der Hafenmeister. Die Liste der Landliegeplätze führt der Hafenmeister.

 

Diese Haus- und Hafenordnung wurde vom Vorstand nach Anhörung der Beisitzer am 04.07.2016 beschlossen und löst alle vorherigen Hausordnungen und Hafenordnungen ab.